Blog · 07. Juli 2026 · Quellen geprüft 06. Juli 2026

Worauf Kanzleien bei der Auswahl von Insolvenzsoftware achten sollten

Eine Wand identischer grauer Archivschubladen in einem hellen Raum; genau eine Schublade ist geöffnet und leuchtet von innen limonengrün.

Bei der Auswahl von Insolvenzsoftware zählt weniger die Länge der Funktionsliste als die Frage, wie ein Anbieter mit sensiblen Verfahrensdaten umgeht und ob sich seine Software in die bestehende Arbeit einfügt. Sieben Kriterien lassen sich auf jedes Angebot anwenden, unabhängig vom Namen des Anbieters: Datensouveränität, Nachvollziehbarkeit jeder Übernahme, deterministische Berechnungen, Betrieb neben dem Bestandssystem, Protokollierung und Verschlüsselung, dokumentierte KI-Einstufung sowie Exit-Fähigkeit. Dieser Beitrag erklärt jedes Kriterium und die Frage, mit der Sie es prüfen.

Sieben Kriterien für die Auswahl von Insolvenzsoftware

Kein Kriterium entscheidet allein; erst zusammen ergeben sie ein belastbares Bild. Zu jedem gehört eine Prüffrage, die im Gespräch mit dem Anbieter schnell Klarheit schafft.

  1. Datensouveränität und Kontrollkette. Verfahrensdaten fallen unter das Berufsgeheimnis nach § 203 StGB.[1] Entscheidend ist, wer den Anbieter kontrolliert, der die Daten tatsächlich verarbeitet, und ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO Weisung und Kontrolle bei der Kanzlei hält.[2] Ein deutscher Serverstandort allein genügt nicht, wenn die Konzernmutter ausländischem Herausgaberecht unterliegt; die Begründung steht im Beitrag zum CLOUD Act. Prüfen Sie auch die Unterauftragnehmer, denn ein US-Konzern in der Kette der Subprozessoren verlagert die Frage nur eine Ebene tiefer. Prüffrage: Wer kontrolliert den Betreiber meiner Daten, und in welcher Rechtsordnung liegen sie im Ernstfall?

  2. Nachvollziehbarkeit jeder Übernahme. Wenn eine Software Angaben aus Dokumenten übernimmt, muss jeder Wert zu seiner Quelle zurückführen. Der Grund liegt in der Technik: Ein Sprachmodell kann eine Angabe erzeugen, die richtig klingt, im Dokument aber nicht steht. Erst der Rückgriff auf die Fundstelle trennt den Beleg von der Behauptung. Ebenso wichtig ist, dass die Software sich enthält, wenn sie keine Quelle findet, statt eine plausible Angabe zu erfinden. Prüffrage: Kann ich zu jeder übernommenen Angabe das Dokument und die Fundstelle öffnen?

  3. Deterministische Berechnungen. Beträge in einem Verfahren sind das Ergebnis fester Regeln, nicht einer Schätzung. Die Vergütung folgt der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung mit Berechnungsgrundlage, Regelsätzen sowie Zu- und Abschlägen (§§ 1 bis 3 InsVV).[3] Das pfändbare Einkommen folgt der Tabelle des § 850c ZPO.[4] Solche Berechnungen gehören in geprüften Code, der bei gleichen Eingaben dasselbe Ergebnis liefert, nicht in ein Sprachmodell. Prüffrage: Sind die Berechnungen nachrechenbar und von der KI-Komponente getrennt?

  4. Betrieb neben dem Bestandssystem. Eine Kanzlei arbeitet mit einem eingeführten Fachsystem. Eine Software, die einen vollständigen Umstieg verlangt, bringt ein Migrationsrisiko mit, bevor sie Nutzen stiftet. In einem laufenden Verfahren wiegt das schwer, weil ein Umstieg Ausfallzeiten und Übertragungsfehler mit sich bringen kann, während Fristen weiterlaufen. Besser ist ein Werkzeug, das neben dem Bestandssystem läuft und seine Ergebnisse in gewohnten Formaten zurückgibt. Prüffrage: Kann ich die Software neben meinem heutigen System nutzen, ohne Daten zu migrieren?

  5. Protokollierung und Verschlüsselung. Artikel 32 DSGVO nennt Verschlüsselung ausdrücklich als angemessene technische Maßnahme und verlangt, Vertraulichkeit und Integrität der Verarbeitung zu sichern.[5] Für Verfahrensdaten heißt das: Verschlüsselung der ruhenden Daten, Trennung je Verfahren und eine lückenlose, nachträglich nicht veränderbare Protokollierung der Zugriffe. Achten Sie auf die Wortwahl des Anbieters. Begriffe wie „zertifiziert“, „Zero-Knowledge“ oder „hundertprozentig sicher“ sind Warnzeichen, keine Belege. Prüffrage: Sind Verschlüsselung, Verfahrenstrennung und Protokollierung von Anfang an eingebaut und ohne Superlative beschrieben?

  6. Dokumentierte KI-Einstufung. Seit der KI-Verordnung der EU, dem AI Act, muss ein Anbieter wissen, wie sein System einzustufen ist, und die Transparenzpflichten nach Artikel 50 erfüllen.[6] Konkret heißt das eine dokumentierte Einstufung nach den Risikoklassen der Verordnung und ein Hinweis überall dort, wo ein Mensch mit einer KI-Ausgabe arbeitet. Ein seriöser Anbieter kann seine Einstufung erklären und hat sie dokumentiert, statt sie zu behaupten. Prüffrage: Legt der Anbieter seine KI-Einstufung nach dem AI Act nachvollziehbar dar?

  7. Exit-Fähigkeit. Software bindet, wenn die eigenen Daten nur in ihrem Format existieren. Eine Kanzlei sollte ihre Daten und Ergebnisse jederzeit in offenen, gewohnten Formaten wie PDF, XLSX oder als DATEV-Export herausbekommen. Prüfen Sie das vor dem Einstieg, nicht erst beim Wechsel; ein Export, der erst auf Nachfrage entsteht, ist im Zweifel keiner. Wer leicht wechseln kann, bleibt aus Überzeugung, nicht aus Zwang. Prüffrage: Bekomme ich meine Daten jederzeit in gängigen Formaten wieder heraus?

Wie Zenzy diese Kriterien beantwortet

Zenzy ist ein Werkzeug für Insolvenzverwalter, das sich noch in der Entwicklung befindet. Deshalb beschreiben wir hier, wie es an diesen Kriterien gebaut ist, und kennzeichnen, was noch nicht fertig ist.

Verfahrensdaten verarbeitet Zenzy auf eigener Infrastruktur in Deutschland. Für den KI-Schritt setzen wir offene Modelle ein, die wir selbst betreiben; die Daten gehen an keinen externen KI-Anbieter. Eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO ist selbstverständlich; ein Vertrag wird geschlossen. Jeder übernommene Wert trägt einen Quellenbeleg, und ohne Freigabe des Verwalters verlässt nichts das Haus. Findet das System keine Quelle, enthält es sich. Die Berechnungen nach InsVV und zum pfändbaren Einkommen führt kein Sprachmodell aus; sie laufen deterministisch und sind nachrechenbar.

Zenzy läuft neben dem Bestandssystem und gibt Ergebnisse in gewohnten Formaten zurück; ein DATEV-Import für Regelinsolvenzen ist in Entwicklung. Verschlüsselung der ruhenden Daten, Trennung je Verfahren und eine lückenlose Protokollierung sind von Anfang an eingebaut. Das ist ein Architektur-Versprechen, keine Zertifizierung: Wir bauen so, und wir sagen nicht mehr, als wir belegen können. Für die Extraktion mit menschlicher Prüfung haben wir eine Bewertung nach Artikel 6 Absatz 3 des AI Act dokumentiert und ordnen das System nach eigener, dokumentierter Einschätzung nicht als Hochrisiko-System ein; das ist unsere Bewertung, keine behördliche Bestätigung.

Diese Kriterien sind kein Alleinstellungsmerkmal. Sie sind der Maßstab, an dem jede Kanzlei jedes Angebot messen kann, auch unseres.

Quellen

Alle URLs am 6. Juli 2026 live geprüft.

  1. § 203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
  2. Artikel 28 DSGVO — Auftragsverarbeiter; die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage eines bindenden Vertrags und nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen: https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/
  3. InsVV — Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 1 Berechnungsgrundlage, § 2 Regelsätze, § 3 Zu- und Abschläge): https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/
  4. § 850c ZPO — Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
  5. Artikel 32 DSGVO — Sicherheit der Verarbeitung; nennt Verschlüsselung als angemessene technische Maßnahme: https://dsgvo-gesetz.de/art-32-dsgvo/
  6. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 6 und Artikel 50: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj?locale=de

Weitere Beiträge dieser Reihe: „Der CLOUD Act gilt auch für die ‚souveräne’ Cloud“ · „Warum Zenzy offene Modelle selbst betreibt“