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Referenz

Begriffe der Insolvenzverwaltung

Kurze, an den geltenden Vorschriften orientierte Erläuterungen zentraler Begriffe der Insolvenzverwaltung. Zenzy stellt diese Referenz begleitend zu seiner Software für Insolvenzverwalter bereit.

Absonderung

Ein Absonderungsrecht gibt einem Gläubiger Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand der Insolvenzmasse. Typische Fälle sind ein Pfandrecht oder eine Sicherungsübereignung an einer Sache. Der Gegenstand gehört zur Masse, doch der Verwertungserlös steht bis zur Höhe der gesicherten Forderung dem Absonderungsberechtigten zu (§§ 49 bis 51 InsO). Bleibt der Gläubiger mit einem Teil seiner Forderung ausgefallen, nimmt er dafür als Insolvenzgläubiger an der Verteilung teil (§ 52 InsO).

§§ 49–52 InsO

Forderungsanmeldung

Wer eine Forderung gegen den Schuldner hat, meldet sie schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO). Die Anmeldung nennt Grund und Betrag der Forderung und ist Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger am Verfahren teilnimmt und eine Quote erhält. Beruht die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist dies bei der Anmeldung ausdrücklich anzugeben.

§ 174 InsO

Forderungstabelle

Die Forderungstabelle ist das vom Insolvenzverwalter geführte Verzeichnis aller angemeldeten Forderungen (§ 175 InsO). Im Prüfungstermin werden die eingetragenen Forderungen nach Betrag und Rang erörtert; der Verwalter und die übrigen Gläubiger können ihnen widersprechen. Ein Widerspruch des Schuldners hindert die Feststellung dagegen nicht. Eine festgestellte und nicht bestrittene Forderung wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 InsO).

§ 175 InsO · § 178 InsO

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist das Beschlussorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Sie wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 InsO) und von ihm geleitet (§ 76 Abs. 1 InsO). Sie entscheidet über wesentliche Fragen des Verfahrens, etwa über die Verwertung der Masse oder die Fortführung des Unternehmens; ein Beschluss kommt nach der Summe der Forderungsbeträge zustande, nicht nach der Zahl der Abstimmenden (§ 76 InsO).

§ 74 InsO · § 76 InsO

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Aus ihr werden die Verfahrenskosten und die Forderungen der Gläubiger befriedigt. Gegenstände, die nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nicht pfändbar sind, gehören nicht zur Masse und verbleiben beim Schuldner (§ 36 InsO).

§ 35 InsO · § 36 InsO

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan erlaubt es den Beteiligten, die Verwertung der Masse und die Befriedigung der Gläubiger abweichend von den gesetzlichen Regeln zu gestalten (§ 217 InsO). In ihm lassen sich etwa der Erhalt des Unternehmens, ein teilweiser Verzicht der Gläubiger oder eine gestreckte Zahlung regeln. Über den Plan stimmen die Gläubiger in Gruppen ab; nach der Annahme und der Bestätigung durch das Gericht wird er für alle Beteiligten verbindlich.

§ 217 InsO

Masseverbindlichkeit

Masseverbindlichkeiten sind Verpflichtungen, die erst mit oder nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen und vorweg aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind. Dazu zählen die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter durch die Verwaltung und Verwertung der Masse begründet (§ 55 InsO). Sie werden vor den einfachen Insolvenzforderungen bedient; die berechtigten Gläubiger heißen Massegläubiger (§ 53 InsO).

§§ 53–55 InsO

Pfändbares Einkommen

Pfändbares Einkommen ist der Teil des Arbeitseinkommens, der dem Schuldner nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge entzogen werden kann. Die Grenzen richten sich nach § 850c ZPO und hängen von der Höhe des Nettoeinkommens und der Zahl der Unterhaltspflichten ab. Im Insolvenzverfahren fällt der pfändbare Teil in die Masse, während der unpfändbare Teil dem Schuldner für seinen Lebensunterhalt verbleibt (§ 36 InsO).

§ 850c ZPO · § 36 InsO

Regelinsolvenz

Als Regelinsolvenz wird das Insolvenzverfahren nach den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung bezeichnet. Es gilt für Unternehmen und Gesellschaften sowie für natürliche Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Wer früher selbständig war, fällt in die Regelinsolvenz, wenn die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind (20 Gläubiger oder mehr) oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Abgrenzung zum Verbraucherinsolvenzverfahren ergibt sich aus § 304 InsO.

§ 304 InsO

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung befreit eine natürliche Person am Ende des Verfahrens von den Verbindlichkeiten, die gegenüber den Insolvenzgläubigern offengeblieben sind (§ 286 InsO). Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners, verbunden mit der Abtretung seines pfändbaren Einkommens für die Dauer der Abtretungsfrist (§ 287 InsO). Diese Frist beträgt drei Jahre; erfüllt der Schuldner seine Obliegenheiten, erteilt das Gericht anschließend die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Von ihr ausgenommen bleiben bestimmte Forderungen, etwa aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 302 InsO).

§ 286 InsO · § 287 InsO · § 300 InsO · § 302 InsO

Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für natürliche Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben (§ 304 InsO). Wer früher selbständig war, kann es dennoch nutzen, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Vor dem Antrag muss der Schuldner versucht haben, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen (§ 305 InsO). Im Übrigen führt das Verfahren wie das Regelverfahren zur Restschuldbefreiung, sofern der Schuldner die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt.

§ 304 InsO · § 305 InsO

Vergütung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung seiner Auslagen (§ 63 InsO). Die Höhe richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung: Berechnungsgrundlage ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 InsVV); auf ihn werden die gestaffelten Regelsätze angewendet (§ 2 InsVV). Für einen höheren oder geringeren Aufwand sieht die Verordnung Zu- und Abschläge vor (§ 3 InsVV).

§ 63 InsO · §§ 1–3 InsVV

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